Nach § 21 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, in Kraftfahrzeugen auf Sitzen,
für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mit Rückhalteeinrichtungen für Kinder (Kindersitze) mitgenommen werden.
Kinder, die jünger als 12 Jahre alt, aber größer als 150 cm sind, dürfen demnach ohne Kindersitz transportiert werden, ebenso Kinder, die älter als 12, aber kleiner als 150 cm sind. Im letzten Fall empfiehlt die Polizei jedoch dennoch die Verwendung eines Kindersitzes, um die passgerechte Führung des Sicherheitsgurtes zu gewährleisten.
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